Strafvollstreckung und Strafvollzug - Anwalt Berlin
Aufgabe
des
Strafvollzugs ist es, wie der Name bereits sagt, rechtskräftig
ausgesprochene Strafen zu vollziehen. Die Strafvollstreckung regelt
hingegen „wie“ diese Strafe vollzogen wird.
Vollstreckungsbehörde ist die Staatsanwaltschaft, bzw. im
Jugendstrafrecht der Jugendrichter als Vollstreckungsleiter. Die
gerichtliche Kontrolle der Strafvollstreckung und des Strafvollzugs
liegt bei den Strafvollstreckungskammern.
Im Vollzug der Freiheitsstrafe soll der Gefangene fähig
werden,
künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu
führen (Vollzugsziel). Der Vollzug der Freiheitsstrafe dient
auch
dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten.
Der Vollzug einer Freiheitsstrafe wird in einer Anstalt des Landes
vollzogen, wobei in offene, geschlossene und sozialtherapeutische
Anstalten unterschieden wird. Die Inhaftierten sollen bei der
Erreichung des Vollzugsziels aktiv und selbstständig
mitarbeiten.
Hierzu wird ihnen während des Vollzugs ein Arbeits- und
Ausbildungsprogramm sowie eine Freizeit- und Therapieangebot zur
Verfügung gestellt. Die Teilnahme an solchen
Maßnahmen ist
unter anderem davon abhängig, ob der Inhaftierte innerhalb der
Haftstrafe das Ziel erreichen kann (z.B. Ausbildungsdauer 3 Jahre,
Haftstrafe 2 ½ Jahre).
Am Anfang des Strafvollzugs wird deshalb für jeden
Inhaftierten
unter dessen Mitwirkung ein Vollzugsplan erstellt, der auf seine
Bedürfnisse und Fähigkeiten abgestimmt ist und
regelmäßig aktualisiert wird, um dem Prozess der
Persönlichkeitsveränderung Rechnung zu tragen. Bei
der
Erstellung des Vollzugsplans in der EWA (Einweisungsabteilung) ist
bereits ratsam einen Anwalt hinzuzuziehen, damit dieser Einfluss auf
die Gestaltung des Vollzugs nehmen kann.
Ein wesentlicher Bestandteil der Arbeit des Strafverteidigers in
Haftfragen ist die Verkürzung der Haft. Nach der
Hälfte oder
zwei Dritteln der Haftstrafe kann der Strafrest bei einer zeitigen
Freiheitsstrafe unter den Voraussetzungen des § 57 StGB
erlassen
und zur Bewährung ausgesetzt werden. Dies geschieht nur auf
Antrag
des Inhaftierten bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen.
Für die Antragsstellung sollte ein erprobter Strafverteidiger
hinzugezogen werden.
Gerne berate ich Sie zudem zu den Fragen des Gnadenrechts und stelle einen Gnadenantrag für Sie.