Anwalt Gnadenantrag - Gnadengesuch - Gnadenrecht
Ein Gnadenantrag ist die letzte Möglichkeit des Verurteilten einer Haftstrafe zu entgehen. Eine Verbesserung der Situation - die gnadenweise Strafaussetzung zur Bewährung - kann aber nur in Ausnahmefällen erreicht werden. Sollten Sie einen Gnadenantrag in Erwägung ziehen, so sollten Sie hierbei besonders kritisch prüfen ob Sie lediglich der Strafe entgehen wollen, oder ob Sie eine ernsthafte Motivation für die gnadenweise Aussetzung der Strafe zur Bewährung haben (Gnadenerlass). Eine Chance die Situation zu verbessern besteht z.B. bei Rechtsfehlern oder bei sich ändernder oder geänderter Rechtslage- teilweise auch bei massiven persönlichen Gründen. Als Anwalt für Strafrecht in Berlin bin ich mit der Berliner Gnadenordnung vertraut und berate Sie gerne zu allen Fragen des Gnadenrechts und des Gnadenantrags. Auch bei Fragen zum Gnadenrecht in anderen Bundesländern stehe ich Ihnen als engagierter Strafverteidiger zu Fragen des Gnadenrechts bzw. Gnadenantrags zur Verfügung.
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zum Gnadenrecht bzw. zur Stellung eines Gnadenantrags stehe ich Ihnen
gerne zur Verfügung. Vereinbaren Sie einfach einen Termin
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030 / 39 88 95 88.
Gnadenordnung Berlin
über das Verfahren in Gnadensachen
(Gnadenordnung - GnO)
vom 29. Mai 2009
Inhaltsübersicht
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§ 1 Anwendungsbereich der Gnadenordnung
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§ 2 Eilbedürftigkeit, Kosten, Rechtsmittel
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§ 3 Einleitung von Gnadenverfahren
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§ 4 Vorrang gesetzlicher Entscheidungen
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§ 5 Hemmung der Vollstreckung
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§ 6 Weitere Gnadengesuche
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§ 7 Vorbereitung der Gnadenentscheidung
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§ 8 Berichterstattung
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§ 9 Geschäftliche Behandlung von Gnadensachen
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§ 10 Stellungnahme der Vollzugsanstalt
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§ 11 Stellungnahmen der Gerichte
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§ 12 Anhörung weiterer Stellen
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§ 13 Begutachtung des Verurteilten
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§ 14 Akteneinsicht
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§ 15 Überwachung
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§ 16 Schlussbestimmungen
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Anlage
§ 1
Anwendungsbereich der Gnadenordnung
1Die Ausübung des Rechts der Begnadigung richtet sich nach der
Anordnung des Senats von Berlin über die Ausübung des
Begnadigungsrechts in ihrer jeweils geltenden Fassung. 2In dem
Geschäftsbereich der Senatsverwaltung für Justiz
gelten für das Verfahren in Gnadensachen die Vorschriften
dieser Gnadenordnung. 3Gegenstand der Verfahren in Gnadensachen sind
namentlich Strafen, Maßregeln der Besserung und Sicherung,
Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel, Geldbußen
sowie Ordnungs- oder Zwangsmittel mit sanktionierendem Charakter, die
von den ordentlichen Gerichten des Landes Berlin rechtskräftig
verhängt oder vollziehbar angeordnet worden sind,
einschließlich der sich aus dem Gesetz ergebenden und im
Gesetz besonders vorgesehenen strafrechtlichen Nebenfolgen.
§ 2
Eilbedürftigkeit, Kosten, Rechtsmittel
(1) Gnadensachen sind grundsätzlich als
Eilsachen
zu bearbeiten.
(2) 1Das Gnadenverfahren ist gebührenfrei. 2Eine
Erstattung von Auslagen, insbesondere von Rechtsberatungskosten,
erfolgt nicht.
(3) Die der Gnadenentscheidung zugrunde liegenden
Erwägungen werden nicht bekannt gegeben.
(4) 1Gegen den Widerruf einer Gnadenentscheidung
ist der
Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 23 EGGVG)
zulässig. 2Im Übrigen ist ein Rechtsmittel gegen
Gnadenentscheidungen nicht gegeben.
§ 3 Einleitung
von Gnadenverfahren
(1) 1Gnadengesuche sind schriftlich bei der
Vollstreckungsbehörde oder der Senatsverwaltung für
Justiz einzureichen. 2Der Eingang des Gnadengesuchs ist unter Hinweis
darauf zu bestätigen, dass erforderlichenfalls Stellungnahmen
von den in den §§ 10 bis 12 genannten Stellen
eingeholt werden müssen. 3Die Vollstreckungsbehörde
teilt der verurteilten Person mit, ob die Vollstreckung gehemmt
(§ 5 Abs. 1 und 2) oder vorläufig eingestellt
(§ 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1) ist.
(2) 1Bei Gnadengesuchen Dritter ist die
verurteilte Person
in Zweifelsfällen von der Senatsverwaltung für Justiz
zu befragen, ob sie dem Gnadengesuch beitritt. 2Tritt die verurteilte
Person dem Gesuch nicht bei, ist das Gesuch als erledigt anzusehen und
die das Gesuch stellende Person hiervon zu unterrichten. RA Fl.Sch.
(3) 1Die Senatsverwaltung für Justiz ist befugt,
Gnadenverfahren von Amts wegen einzuleiten. 2Ist ein Gnadenerweis von
Amts wegen zu prüfen, so sind die Vorgänge nach
Maßgabe von § 8 vorzulegen.
§ 4 Vorrang
gesetzlicher Entscheidungen
1Das Gnadengesuch ist darauf zu prüfen, ob dem Ziel der
Eingabe durch eine Entscheidung des Gerichts oder der
Vollstreckungsbehörde auf Grund gesetzlicher Bestimmungen
entsprochen werden kann. 2Eine solche Entscheidung ist
gegenüber Gnadenentscheidungen grundsätzlich
vorrangig. 3Die Eingabe ist der zuständigen Stelle zur
Entscheidung zuzuleiten. 4Das Gnadenverfahren ist hierdurch erledigt.
5Die das Gesuch stellende Person ist hiervon zu unterrichten.
§ 5 Hemmung der
Vollstreckung
(1) Das erste Gnadengesuch einer verurteilten Person hemmt
die Vollstreckung in dem betroffenen Verfahren.
(2) Eine Hemmung der Vollstreckung tritt nicht ein, wenn
•
1.das Gesuch nicht mit Gründen versehen ist,
•
2.sich die verurteilte Person im Freiheitsentzug, auch in anderer
Sache, befindet,
•
3.das Gesuch während einer Strafunterbrechung,
während oder nach Ablauf eines Strafaufschubs gestellt wird,
•
4.die verurteilte Person flüchtig oder
fluchtverdächtig ist oder sich verborgen hält,
•
5.seit Zustellung der Ladung zum Strafantritt ein Monat vergangen ist,
•
6.das Gnadengesuch sich auf Ordnungs- oder Zwangsmittel bezieht.
(3) 1Die Senatsverwaltung für Justiz kann
über die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 hinaus
•
1.die Vollstreckung vorläufig einstellen, wenn Anlass zu der
Annahme besteht, dass das Gnadengesuch Erfolg haben könnte,
(Text zur Verfühung gestellt von RA F.S. Berlin)
•
2.die sofortige Vollstreckung anordnen, wenn das Gnadengesuch
offensichtlich unbegründet ist oder die sofortige
Vollstreckung im öffentlichen Interesse liegt.
2Die Vollstreckungsbehörde soll in dringenden Fällen
diese Entscheidung fernmündlich herbeiführen.
§ 6 Weitere
Gnadengesuche
Ist auf ein zweites Gnadengesuch, das dieselbe gerichtliche
Entscheidung zum Gegenstand hat, erneut eine abschlägige
Gnadenentscheidung getroffen worden, so müssen weitere
Gesuche, in denen keine neuen für die Prüfung eines
Gnadenerweises bedeutsamen Umstände vorgetragen werden, nicht
mehr beschieden werden, sofern dies der verurteilten Person
gegenüber angekündigt worden ist und seit der letzten
Gnadenentscheidung nicht mehr als acht Monate verstrichen sind.
§ 7 Vorbereitung
der Gnadenentscheidung
(1) Die Vorbereitung der Gnadenentscheidung obliegt der
Vollstreckungsbehörde.
(2) 1Erstreckt sich ein Gnadengesuch auf mehrere Strafen,
die von Gerichten des Landes Berlin verhängt worden sind und
aus denen keine Gesamtstrafe gebildet worden ist, so obliegt die
Vorbereitung nur einer Stelle.2Ihre Zuständigkeit bestimmt
sich nach den Regeln des § 462 a Abs. 3 Satz 2 StPO. 3Hat auf
eine der Strafen in erster Instanz das Kammergericht erkannt oder
handelt es sich um ehren- oder berufsgerichtliche Entscheidungen, so
obliegt die Vorbereitung der Generalstaatsanwaltschaft.
(3) Geht die Vollstreckung auf eine Stelle
außerhalb des Landes Berlin über, so obliegt die
Vorbereitung der Gnadenentscheidung der zuletzt im Land Berlin
zuständig gewesenen Vollstreckungsbehörde.
§ 8 Berichterstattung
(1) 1Die Vollstreckungsbehörde berichtet der
Senatsverwaltung für Justiz unmittelbar unter Benutzung des
Gnadenbogens nach dem Muster der Anlage. 2Ist in einer Sache bereits
berichtet worden, so kann ein abgekürzter Bericht erstattet
werden, wobei inzwischen eingetretene Änderungen zu
berücksichtigen sind.
(2) Mit dem Bericht sind vorzulegen
•
1.das Gnadengesuch oder, sofern ein Gnadenverfahren nach § 3
Abs. 3 von Amts wegen eingeleitet werden soll, eine Darlegung der
Gründe, die Anlass zur Prüfung eines Gnadenerweises
geben,
•
2.die erforderlichen Stellungnahmen nach §§ 10 bis 12,
•
3.eine Stellungnahme der Vollstreckungsbehörde und bei
Jugendstrafsachen grundsätzlich auch der Staatsanwaltschaft,
sofern diese sie für erforderlich halten oder das Gnadengesuch
eine Strafe von mehr als zwei Jahren betrifft,
•
4.eine Auskunft aus dem Zentral- und Erziehungsregister nach neuestem
Stand,
•
5.Erkenntnisse über noch anhängige Ermittlungs- und
Strafverfahren,
•
6.je eine Ablichtung der von dem Gnadengesuch betroffenen gerichtlichen
Entscheidungen, namentlich der Urteile oder Strafbefehle, sowie
– gegebenenfalls – je eine Ablichtung von
einbezogenen Entscheidungen, Gesamtstrafenbeschlüssen,
Entscheidungen über den Widerruf der Strafaussetzung zur
Bewährung sowie Entscheidungen der Strafvollstreckungskammern,
•
7.die Sachakten – im Fall der Bildung einer Gesamtstrafe oder
einer einheitlichen Jugendstrafe auch die der einbezogenen Verfahren
– nebst Vollstreckungs- und Bewährungsheften.
(3) Ist in weiteren Verfahren die Vollstreckung noch nicht
abgeschlossen, so sind dem Bericht grundsätzlich auch die
Akten dieser Verfahren beizufügen.
(4) Bei wiederholten Gnadengesuchen in derselben Sache ist
eine Beifügung der in Absatz 2 Nr. 6 und 7 genannten Anlagen
nicht erforderlich.
(5) Bei Gnadengesuchen, welche nicht mit Gründen
versehen sind, und bei offensichtlich unbegründeten
Gnadengesuchen kann von der Einholung der in Absatz 2 Nr. 2 und 3
genannten Stellungnahmen abgesehen werden.
§ 9
Geschäftliche Behandlung von Gnadensachen
(1) 1Gnadenentscheidungen werden unter dem Aktenzeichen der
Vollstreckungsbehörde vorbereitet. 2Die abgegebenen
Stellungnahmen werden Bestandteil des Gnadenvorgangs.
(2) Mitteilungen nach § 14 BZRG erfolgen durch die
Vollstreckungsbehörde.
§ 10
Stellungnahme der Vollzugsanstalt
(1) 1Zu dem Gnadengesuch nimmt die Anstaltsleitung, die
Vollzugsleitung oder die Teilanstaltsleitung der Vollzugsanstalt
Stellung, sofern sich die verurteilte Person bereits zwei Monate im
Freiheitsentzug befindet. 2Die Senatsverwaltung für Justiz
kann eine Stellungnahme auch zu einem früheren Zeitpunkt
einholen. Anwalt Schoenrock
(2) Die Stellungnahme hat sich auf die
Persönlichkeit der verurteilten Person, ihr Verhalten im
Vollzug, ihre Auseinandersetzung mit der Tat, ihre
Lebensverhältnisse in Freiheit (z.B. Bezugspersonen,
Unterkunft, Arbeitsmöglichkeit), die Wirkungen, die von der
begehrten Entscheidung zu erwarten sind, sowie auf Anschlussstrafen,
Überhaftnotierungen und weitere, noch nicht
rechtskräftig abgeschlossene Verfahren zu
erstrecken. (3) Bei der Weiterleitung eines
Gnadengesuchs durch die Vollzugsanstalt an die zuständige
Vollstreckungsbehörde ist die Stellungnahme sogleich
beizufügen. Zur Verfügung
gestellt von Ra Schoenrock.
(4) Von einer Stellungnahme kann bei wiederholten
Gnadengesuchen abgesehen werden, sofern diese innerhalb von vier
Monaten seit der letzten Stellungnahme eingehen und dieser nichts
Wesentliches hinzuzufügen wäre.
(5) Neue für die Gnadenentscheidung wesentliche
Erkenntnisse, insbesondere über ein Fehlverhalten der
verurteilten Person nach Abgabe der Stellungnahme, sind der
Gnadenstelle durch die Vollzugsanstalt unverzüglich
fernmündlich mitzuteilen.
§ 11
Stellungnahmen der Gerichte
(1) Die Vollstreckungsbehörde legt das Gnadengesuch
und die Stellungnahme der Vollzugsanstalt
•
1.dem Gericht des ersten Rechtszuges oder dem Berufungsgericht, wenn
dessen Urteil in den Rechtsfolgen vom erstinstanzlichen Urteil abweicht,
•
2.der Strafvollstreckungskammer, wenn sie bereits mit der Sache befasst
war oder hätte befasst werden können,
zur Stellungnahme vor, soweit das Gnadengesuch eine Strafe von mehr als
zwei Jahren betrifft. § 10 Abs. 4 gilt entsprechend.
(2) 1Die Stellungnahme des Gerichts gibt die Vorsitzende
oder der Vorsitzende ab. 2Bei Kollegialgerichten kann an ihrer oder
seiner Stelle im Verhinderungsfall ein anderes Mitglied der Kammer oder
des Senates, in erster Linie die Berichterstatterin oder der
Berichterstatter, gehört werden.
(3) Absatz 1 Nr. 1 gilt entsprechend, wenn durch Beschluss
nachträglich eine Gesamtstrafe gebildet worden ist.
(4) Bei Jugendsachen gilt Absatz 1 mit der
Maßgabe, dass
•
1.das Gnadengesuch und die Stellungnahme der Vollzugsanstalt dem
erkennenden Gericht vorzulegen sind, wenn sich das Gesuch auf eine
Jugendstrafe bezieht,
•
2.an die Stelle der Strafvollstreckungskammer die
Vollstreckungsleiterin oder der Vollstreckungsleiter tritt.
§ 12
Anhörung weiterer Stellen
1Die Vollstreckungsbehörde hat nach
pflichtgemäßem Ermessen zu prüfen, ob zur
Vorbereitung der Gnadenentschließung die Anhörung
weiterer Stellen zweckmäßig ist. 2Insoweit kommen
insbesondere das Gericht über die Voraussetzungen des
§ 11 hinaus, die Bewährungshilfe, die Gerichtshilfe,
die Führungsaufsichtsstelle und die Jugendgerichtshilfe in
Betracht.
§ 13
Begutachtung des Verurteilten
Die Senatsverwaltung für Justiz kann, insbesondere in den
Fällen des § 454 Abs. 2 Satz 1 StPO, das Gutachten
einer Sachverständigen oder eines Sachverständigen
einholen.
§ 14
Akteneinsicht
(1) 1Hat die verurteilte Person eine Rechtsanwältin
oder einen Rechtsanwalt bevollmächtigt, so ist diese oder
dieser befugt, Akteneinsicht vor der Gnadenentscheidung zu nehmen. 2Von
der Akteneinsicht sind die der Gnadenentscheidung zugrunde liegenden
internen Erwägungen, die Ausdrucke aus dem automatischen
Datenverarbeitungssystem der Vollstreckungsbehörde und deren
Inhalt sowie die Auskünfte der Polizeibehörde
über anhängige Ermittlungsverfahren ausgenommen. 3Das
Recht auf Akteneinsicht erstreckt sich grundsätzlich auch auf
die dem Gnadenverfahren zugrunde liegenden Straf- und
Bußgeldakten. 4Dies gilt nicht für Akten in noch
nicht abgeschlossenen Ermittlungsverfahren. RA Schoenrock
(2) Soweit wichtige Gründe nicht entgegenstehen,
kann der bevollmächtigten Rechtsanwältin oder dem
bevollmächtigten Rechtsanwalt die Mitnahme der Akten in die
Kanzlei gestattet werden.
§ 15
Überwachung
(1) 1Ist im Gnadenwege die Vollstreckung einer Freiheits-
oder Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden,
überwacht die Senatsverwaltung für Justiz die
Führung der verurteilten Person innerhalb der
Bewährungszeit, die mit dem Tag der
Gnadenentschließung beginnt. 2Sie achtet insbesondere darauf,
ob die verurteilte Person Auflagen und Weisungen erfüllt.
(2) 1Die Senatsverwaltung für Justiz wird dabei von
der Vollstreckungsbehörde unterstützt. 2Insbesondere
hat die Vollstreckungsbehörde die Vorgänge vorzulegen,
•
1.wenn bekannt wird, dass gegen die verurteilte Person weitere
Ermittlungs- oder Strafverfahren anhängig geworden sind oder
diese erneut verurteilt worden ist; in diesen Fällen ist den
Vorgängen eine Anklageschrift bzw. eine Urteilsablichtung
beizufügen, RAS
•
2.wenn bekannt wird, dass die verurteilte Person die ihr erteilten
Auflagen oder Weisungen nicht erfüllt hat,
•
3.wenn nach dem Zeitpunkt der Gnadenentscheidung Umstände
bekannt geworden sind, die voraussichtlich zu einer Versagung des
Gnadenerweises geführt hätten,
•
4.nach Ablauf der Bewährungszeit,
•
5.wenn binnen eines Jahres nach dem Erlass der Strafe eine neue
Verurteilung wegen einer im Laufe der Bewährungszeit
begangenen vorsätzlichen Straftat bekannt geworden ist.
(3) Den Vorgängen sind eine Auskunft aus dem
Zentral- und Erziehungsregister nach neuestem Stand und Erkenntnisse
über noch anhängige Ermittlungs- und Strafverfahren
beizufügen.
§ 16
Schlussbestimmungen
(1) 1Diese Verwaltungsvorschriften treten am 15. Juni 2009
in Kraft. 2Sie treten mit Ablauf des 14. Juni 2014 außer
Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Allgemeine Verfügung
über das Verfahren in Gnadensachen vom 1. Juni 2004 (ABl. S.
2625) außer Kraft.