Anwalt Ordnungswidrigkeiten Berlin - Bußgeld
Unter
einer Ordnungswidrigkeit versteht man die geringfügige
Verletzung einer Rechtsnorm.
Der Gesetzgeber sieht es bei leichten
Rechtsverstößen als
ausreichend an, nicht mit dem Mittel der Strafe zu reagieren, sondern
nur mit Bußgeldern. Dies gilt hauptsächlich
für leichte
Fälle der Gefährdung oder Beeinträchtigung
von
Rechtsgütern anderer Personen
Während bei der Verfolgung von Straftaten
grundsätzlich das
Legalitätsprinzip (Straftaten müssen verfolgt werden)
gilt,
ist im Ordnungswidrigkeitenrecht das Opportunitätsprinzip (die
Verfolgung liegt im Ermessen der Behörde) vorherrschend.
Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann der
Verdächtige
verwarnt werden, wobei ein Verwarnungsgeld erhoben werden
(geringfügig sind Ordnungswidrigkeiten, für die das
Bußgeld bis zu 35 € beträgt). Ein von der
Behörde
angebotenes Verwarnungsgeld wird jedoch nur wirksam, wenn der
Verdächtige es innerhalb einer bestimmten Frist annimmt.
Fällt eine Ordnungswidrigkeit mit einer Straftat
zusammenfällt, so ist die Staatsanwaltschaft
zuständig, vgl.
§ 40 OWiG. In der Regel wird die Verfolgung jedoch durch die
Verwaltungsbehörde nach § 35 Owig betrieben.
Welche Behörde das konkret ist, ergibt sich entweder aus einer
besonderen gesetzlichen Regelung oder aus § 36 OWiG. In der
Regel
ist dies die für das betroffene Rechts- oder Sachgebiet
zuständige Ordnungsbehörde. Legt der
Verdächtige
Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein, wird das Verfahren
von
der Staatsanwaltschaft fortgeführt.
Die Beamten des Polizeidienstes haben bei der Verfolgung von
Ordnungswidrigkeiten dieselben Rechte und Pflichten wie bei der
Verfolgung von Straftaten, soweit das OWiG keine besondere Regel
enthält, vgl. § 53 OWiG.
Wenn das Verfahren nicht eingestellt wird, und wenn keine
Verwarnung vorliegt, erlässt die Verwaltungsbehörde
einen
Bußgeldbescheid. Der Bußgeldbescheid ist im
Gegensatz zur
Verwarnung mit zusätzlichen Kosten (Gebühr und
Auslagen)
verbunden. Erst nach Zustellung des Bußgeldbescheides haben
eventuelle Beteiligte ein Anrecht auf Akteneinsicht.
Sobald der Bußgeldbescheid rechtskräftig ist, kann
er
vollstreckt werden. Anders als Geldstrafen im Strafrecht
können
Bußgelder allerdings nicht in Freiheitsstrafen umgewandelt
werden. Weiterhin kann das Gericht gemäß §
96 OWiG
Erzwingungshaft anordnen.
Auf den Einspruch hin kann die Verwaltungsbehörde den
Bußgeldbescheid zurücknehmen. Andernfalls leitet sie
den
Vorgang weiter an die Staatsanwaltschaft, die ihn dem Amtsgericht zur
Entscheidung vorgelegt. Das Gericht bestimmt einen Termin zur
Verhandlung, in der der Sachverhalt durch Beweisaufnahme
geklärt
und rechtlich bewertet wird. Anders als im Strafprozess muss die
Staatsanwaltschaft an der Verhandlung nicht teilnehmen.
Auch wenn es sich beim Ordnungswidrigkeitenrecht um kleinere Delikte
handelt ist die Hinzuziehung eines Anwaltes ratsam. Ich berate Sie
gerne über die Möglichkeiten eines Einspruchs und das
Vorgehen gegen Bußgeldbescheide.