Anwalt Strafbefehl Berlin - Strafbefehlsverfahren - Einspruch gegen Strafbefehl
Das
Strafbefehlsverfahren ist ein vereinfachtes Verfahren zur Aburteilung
der leichten Kriminalität durch einen schriftlichen
Strafbefehl.
Im Strafbefehlsverfahren gibt es keine
mündliche
Hauptverhandlung-
es sei denn, der Angeklagte legt gegen den Strafbefehl Einspruch
ein.
Das Strafbefehlsverfahren ist geregelt in den §§ 407
ff.
StPO. Demnach können durch Strafbefehl nur Vergehen
im Sinne
des § 12 Abs. 2 StGB, sowie Ordnungswidrigkeiten geahndet
werden.
In der Regel handelt es sich hierbei um Massenkriminalität wie
Schwarzfahren (Erschleichung von Leistungen), Diebstahl,
einfache
Körperverletzung
oder auch Verkehrsdelikte wie Trunkenheit im
Verkehr, Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, Gefährdung des
Straßenverkehrs oder Fahren ohne Fahrerlaubnis.
Gerade im Strafbefehlsverfahren sollten Sie einen Rechtsanwalt
hinzuziehen. Oftmals stellt sich der vorgeworfene Sachverhalt anders
dar oder es bestehen Verfahrenshindernisse.
Es kann z.B. sinnvoll sein, einen beschränkten Einspruch gegen
den
Strafbefehl, wegen der Anzahl der Tagessätze, einzulegen.
Wichtig! Kommt es zur Durchführung einer Hauptverhandlung ist das Gericht an das Strafmaß des Strafbefehls nicht mehr gebunden und kann sowohl niedrigere als auch höhere Strafen festsetzen. Legen Sie daher nicht unbedacht oder unüberlegt Einspruch ein. Als Strafverteidiger berate ich Sie gerne über Chancen und Risiken des Einspruchs gegen den Strafbefehl.
Im Jugendverfahren gibt es kein Strafbefehlsverfahren, jedoch ist eine
Verurteilung im vereinfachten Jugendverfahren- ein Urteil ohne Anklage
aufgrund eines kurzen schriftlichen oder mündlichen Antrags
der
Staatsanwaltschaft- möglich. Gegen Heranwachsende ist ein
Strafbefehl, dessen Rechtsfolge eine Freiheitsstrafe ist,
unzulässig (§§ 79, 80, 109 JGG). Gegen
Heranwachsende
darf ein Strafbefehl nur dann erlassen werden, wenn das allgemeine
Strafrecht anzuwenden ist (§§ 109 Abs. 2, 79 Abs. 1
JGG).