Anzeige oder Anklage wegen Körperverletzung - Anwalt Körperverletzung Berlin
Als Anwalt für Strafrecht in Berlin vertrete und verteidige ich meine Mandanten in allen Bereichen der Körperverletzungsdelikte.
Zur Körperverletzung zählen
Körperverletzung, § 223 StGB
Gefährliche Körperverletzung, § 224 StGB
Schwere Körperverletzung, § 226 StGB
Körperverletzung mit Todesfolge, § 227 StGB
sowie die
Fahrlässige Körperverletzung, § 229 StGB
Für die „einfache“
Körperverletzung genügt
es, muss ein anderer Mensch körperlich misshandelt oder an der
Gesundheit geschädigt werden. Hierzu zählen in der
Regel
Schläge oder leichte Tritte (ohne Schuhe), durch die etwas ein
Hämatom (blauer Fleck) entstehen. Die Auswirkung muss aber
nicht
äußerlich erkennbar sein. Es genügt, dass
festgestellt
wird, dass der Zustand der verletzten Körperstelle vom
Normalzustand abweicht. Leichtest Schubsen, zählt in der Regel
nicht zur Körperverletzung.
Eine gefährliche Körperverletzung liegt in der Regel
vor,
wenn der Täter mit einer Waffe oder einem
gefährlichen
Gegenstand, mit Gift oder einem anderen gemeinschaftlich die Tat
begehet. Die gefährliche Körperverletzung wird
härter
bestraft.
Zu der schweren Körperverletzung gehören, vereinfacht
ausgedrückt, die Taten, bei denen das Opfer ein
Körperteil
verliert, oder bleibende Schäden behält.
Auch im Rahmen der Körperverletzungsdelikte empfiehlt sich die
Hinzuziehung eines Strafverteidigers. Dieser kann nach genauem
Aktenstudium die geeignete Strategie entwickeln.
Selbstverständlich übernehme ich auch Ihre Pflichtverteidigung bei Körperverletzung. Im Falle einer Beiordnung als Pflichtverteidiger bei Körperverletzung übernimmt zunächst die Staatskasse bzw. die Landesjustizkasse die Kosten der Verteidigung.
Anschließend
habe ich für Sie die wichtigsten Normen zur
Körperverletzung zusammengestellt.
§ 223 StGB - Körperverletzung
(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt
oder an der
Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe, bis zu
fünf
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 224 StGB - Gefährliche Körperverletzung
(1) Wer die Körperverletzung
1. durch
Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen
Stoffen,
2.
mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3.
mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4. mit
einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5.
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren
in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten
bis
zu fünf Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 225 StGB - Mißhandlung von Schutzbefohlenen
(1) Wer eine Person unter achtzehn Jahren oder eine wegen
Gebrechlichkeit oder Krankheit wehrlose Person, die
1. seiner
Fürsorge oder Obhut untersteht,
2. seinem
Hausstand angehört,
3. von
dem Fürsorgepflichtigen seiner Gewalt überlassen
worden oder
4. ihm im
Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet
ist,
quält oder roh mißhandelt, oder wer durch
böswillige
Vernachlässigung seiner Pflicht, für sie zu sorgen,
sie an
der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs
Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn
der Täter die schutzbefohlene Person durch die Tat in die
Gefahr
1. des
Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder
2. einer
erheblichen Schädigung der körperlichen oder
seelischen Entwicklung
bringt.
(4) In mindere schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf
Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder
schweren Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von sechs
Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.
§ 226 StGB - Schwere Körperverletzung
(1) Hat die Körperverletzung zur Folge, daß die
verletzte Person
1. das
Sehvermögen auf einem
Auge oder beiden Augen, das Gehör, das Sprechvermögen
oder
die Fortpflanzungsfähigkeit verliert,
2. ein
wichtiges Glied des
Körpers verliert oder dauernd nicht mehr gebrauchen kann oder
3. in
erheblicher Weise dauernd
entstellt wird oder in Siechtum, Lähmung oder geistige
Krankheit
oder Behinderung verfällt,
so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
(2) Verursacht der Täter eine der in Absatz 1 bezeichneten
Folgen
absichtlich oder wissentlich, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht
unter drei Jahren.
(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in
minder
schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem
Jahr
bis zu zehn Jahren zu erkennen.
§ 227 StGB - Körperverletzung mit Todesfolge
(1) Verursacht der Täter durch die Körperverletzung
(§§ 223 bis 226) den Tod der verletzten Person, so
ist die
Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
(2) In minder schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe von
einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
§ 228 StGB - Einwilligung
Wer eine Körperverletzung mit Einwilligung der verletzten
Person
vornimmt, handelt nur dann rechtswidrig, wenn die Tat trotz der
Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt.
§ 229 StGB - Fahrlässige Körperverletzung
Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer
anderen
Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
§ 231 StGB - Beteiligung an einer Schlägerei
(1) Wer sich an einer Schlägerei oder an einem von mehreren
verübten Angriff beteiligt, wird schon wegen dieser
Beteiligung
mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft,
wenn durch die Schlägerei oder den Angriff der Tod eines
Menschen
oder eine schwere Körperverletzung (§ 226) verursacht
worden
ist.
(2) Nach Absatz 1 ist nicht strarfbar, wer an der Schlägerei
oder
dem Angriff beteiligt war, ohne daß ihm dies vorzuwerfen ist.