Fahren ohne Fahrerlaubnis - Anwalt Berlin
Das
Fahren ohne Fahrerlaubnis ist nach § 21 StVG strafbar und kann
mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe geahndet werden. Zudem ist
mit Punkten im Flensburger Zentralregister zu rechnen. Weitere Folgen
des Fahrens ohne Fahrerlaubnis können die Verhängung
einer Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis
sowie eines Fahrverbots sein. In einigen schweren Fällen kann
es auch zur Einziehung des genutzten Kraftfahrzeugs kommen.
Als Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Berlin gehört das
Verkehrsstrafrecht zu meinen Tätigkeitsschwerpunkten. Sollten
Sie sich mit dem Vorwurf des Fahrens ohne Fahrerlaubnis konfrontiert
sehen (Anzeige oder Anklage) so kontaktieren Sie mein Büro
unter 030 / 39 88 95 88.
Für Berufskraftfahrer kann es mitunter um die Existenz gehen,
daher empfiehlt es sich eine umfangreiche Besprechung
durchzuführen. Ihre Anfragen beantworte ich gerne.
§ 21 StVG - Fahren ohne Fahrerlaubnis
(1)
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird
bestraft, wer
1. ein
Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche
Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach
§ 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses
Gesetzes verboten ist, oder
2. als
Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand
das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis
nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs nach § 44
des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten
ist.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu
180 Tagessätzen wird bestraft, wer
1. eine
Tat nach Absatz 1 fahrlässig begeht,
2.
vorsätzlich oder fahrlässig ein Kraftfahrzeug
führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach
§ 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen,
sichergestellt oder beschlagnahmt ist, oder
3.
vorsätzlich oder fahrlässig als Halter eines
Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug
führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach
§ 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen,
sichergestellt oder beschlagnahmt ist.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 kann das Kraftfahrzeug, auf
das sich die Tat bezieht, eingezogen werden, wenn der Täter
1. das
Fahrzeug geführt hat, obwohl ihm die Fahrerlaubnis entzogen
oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des
Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war
oder obwohl eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des
Strafgesetzbuchs gegen ihn angeordnet war,
2. als
Halter des Fahrzeugs angeordnet oder zugelassen hat, dass jemand das
Fahrzeug führte, dem die Fahrerlaubnis entzogen oder das
Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs
oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder gegen den
eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs
angeordnet war, oder
3. in den
letzten drei Jahren vor der Tat schon einmal wegen einer Tat nach
Absatz 1 verurteilt worden ist.