Anzeige oder Anklage wegen Sachbeschädigung - Graffiti Jugendenstrafrecht
Als
Anwalt für
Strafrecht in Berlin vertrete ich meine Mandanten in allen Bereichen
der Sachbeschädigungsdelikte. Der Vorwurf eine
Sachbeschädigung begangen zu haben wirkt auf den ersten Blick
nicht immer bedrohlich. Führt man sich jedoch vor Augen welche
zivilrechtlichen Konsequenzen eine solche Tat nach sich ziehen kann,
wird schnell klar, dass bereits im Strafverfahren eine effektive
Verteidigung notwendig ist um eventuellen zivilrechtlichen
Schadenersatzansprüchen zu entgehen.
Beispielhaft für die Sachbeschädigung ist das
Besprühen
oder Bemalen von (meist) öffentlichen Objekten mit
Tags oder
Bombings. Diese Taten werden überwiegend von jugendlichen
begangen
und sind typisch für den in der Pubertät befindlichen
Jugendlichen. Während man als Ersttäter im Strafrecht
noch
mit einem blauen Auge davon kommen kann sieht die Sache im Privatrecht
anders aus. Die Renovierung einer Fassade kann schnell mehrere tausend
Euro, die Sanierung eines Denkmals gar zehntausend Euro kosten.
Sachbeschädigung ist auch ein typisches Rachedelikt. Aus
Verärgerung treten Menschen gegen Autotüren, werfen
Scheiben
ein oder demolieren Straßenschilder, Mülltonnen
etc…
Hier gilt es als Strafverteidiger die besonderen Umstände der
Tat
hervorzuheben. Sollten Sie sich mit einer Anklage oder Anzeige im
Bereich der Sachbeschädigung konfrontiert sehen berate ich Sie
gerne. Vereinbaren Sie einfach einen Termin mit meinem Büro.
Selbstverständlich übernehme ich auch die
Pflichtverteidigung
als Pflichtverteidiger bei Sachbeschädigungen, insbesondere im
Jugendstrafrecht.
§ 303 StGB - Sachbeschädigung
(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder
zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer
fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur
vorübergehend
verändert.
(3) Der Versuch ist strafbar.