Anzeige oder Anklage wegen Raubes - Erpressung - Räuberische Erpressung -
Räuberischer Diebstahl - Abziehen (Raub)
Als
Rechtsanwalt übernehme ich Ihre Verteidigung, wenn Sie wegen
Raubes, Epressung oder räuberischer Erpressung angezeigt oder
angeklagt wurden.
Raub ist ein Verbrechen (Mindeststrafe
1 Jahr). Beim Raub nimmt der Täter mit Gewalt
gegen
eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit
gegenwärtiger
Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem
anderen in der Absicht weg, die Sache sich oder einem Dritten
rechtswidrig zuzueignen.
Der Strafrahmen bei schwerem Raub beginnt mit Freiheitsstrafe von drei
Jahren, insbesondere wenn eine Waffe oder ein gefährliches
Werkzeug mitgeführt wird, um den Widerstand einer anderen
Person
durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu
überwinden. Der Strafrahmen erhöht sich auf
fünf Jahre,
wenn diese Waffe oder dieses Werkzeug bei der Tat auch verwendet wird.
Wenn Sie eine Anklage
wegen Raubes erhalten haben, so wird das Gericht
Ihnen alsbald mitteilen, dass ein Fall der notwendigen Verteidigung
vorliegt und das Gericht Ihnen beabsichtigt einen Verteidiger zu
bestellen, falls Sie keinen eigenen benennen. Sie sollten diese Zeit
nutzen um einen Verteidiger Ihres Vertrauens ausfindig zu machen. Gerne
stehe ich Ihnen bei dem bevorstehenden Prozess mit Rat und Tat zur
Seite. Rufen Sie mich an unter 030 / 39 88 95 88.
Da Raub ein Verbrechen ist, liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung vor. Selbstverständlich übernehme ich Ihre Verteidigung als Pflichtverteidiger bei allen Raub- und Erpressungstaten. Vereinbaren Sie einfach einen Besprechungstermin und ich berate Sie bezüglich einer Pflichtverteidigung.
Abziehen - Raub unter Jugendlichen
Das
unter Jugendlichen weit verbreitete „Abziehen“ ist
ebenfalls eine Raubtat. Bei diesem Vorwurf kann es oftmals um die
Vermeidung einer Jugendstrafe gehen. Gerade
im Jugendverfahren/ Jugendstrafrecht empfiehlt sich die Hinzuziehung
eines Strafverteidigers. Oftmals sind sich die jugendlichen
Täter
nicht bewusst, welch schwerwiegende Konsequenzen Ihre Taten haben
können.
§ 249 StGB - Raub
(1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen
mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine
fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die
Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit
Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe
von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
§ 250 StGB - Schwerer Raub
(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn
1. der
Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
a)
eine Waffe oder ein anderes
gefährliches Werkzeug bei sich führt,
b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich
führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt
oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
c)
eine andere Person durch die Tat in die
Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
2. der
Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur
fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter
Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.
(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu
erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
1. bei
der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug
verwendet,
2. in den
Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt
oder
3. eine
andere Person
a)
bei der Tat körperlich schwer
mißhandelt oder
b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes
bringt.
(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist
die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
§ 251 StGB - Raub mit Todesfolge
Verursacht der Täter durch den Raub (§§ 249
und 250) wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist
die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter
zehn Jahren.
§ 252 StGB - Räuberischer Diebstahl
Wer, bei einem Diebstahl auf frischer Tat betroffen, gegen eine Person
Gewalt verübt oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr
für Leib oder Leben anwendet, um sich im Besitz des
gestohlenen Gutes zu erhalten, ist gleich einem Räuber zu
bestrafen.
§ 253 StGB - Erpressung
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit
einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder
Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des
Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um
sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die
Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich
anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe
Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall
liegt in der Regel vor, wenn der Täter
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt,
die sich zur fortgesetzten Begehung einer Erpressung verbunden hat.
§ 255 StGB - Räuberische Erpressung
Wird die Erpressung durch Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung
von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder
Leben begangen, so ist der Täter gleich einem Räuber
zu bestrafen.