Antrag auf Strafaufschub - Vorübergehender Strafaufschub
Im Falle einer Verurteilung zu einer
Freiheitsstrafe ereilt den Verurteilten irgendwann die Ladung zum
Strafantritt. In einigen Fällen kommt es vor, dass es noch
wichtige familiäre Angelegenheiten zu regeln gilt (z.B. die
Pflege eines nahen Familienangehörigen, Vorbereitung auf ein
Neugeborenes). Im Einzelfall lässt sich der Strafantritt um
bis zu vier Monate verschieben.
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§ 456 StPO - Vorübergehender Aufschub (Strafaufschub)
(1) Auf Antrag des Verurteilten kann
die Vollstreckung aufgeschoben werden, sofern durch die sofortige
Vollstreckung dem Verurteilten oder seiner Familie erhebliche,
außerhalb des Strafzwecks liegende Nachteile erwachsen.
(2) Der Strafaufschub darf den Zeitraum von vier Monaten nicht
übersteigen.
(3) Die Bewilligung kann an eine Sicherheitsleistung oder andere
Bedingungen geknüpft werden.